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Hinweis:
Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u. ä. die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kupferzell 1897 e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kupferzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Öhringen eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages auf einem dafür vorgesehenen Vordruck, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederpflichten gilt. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
3. Der Vorstand behält sich eine Ablehnung des Aufnahmeantrages zur Mitgliedschaft vor, die ohne Begründung erfolgen kann. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Abgabe des Antrages die Ablehnung mitgeteilt wird.
4. Personen, die sich zum Wohle des Vereins besonders verdient gemacht haben und langjährige Mitglieder können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder von den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten. Den berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
5. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitglied nach ordnungsgemäßer Wahl jede Funktion innerhalb des Vereins wahrnehmen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung über Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 6. nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbetrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze vom dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
3. Zusatzbeiträge, die nur einer Abteilung zugute kommen, werden in der Abteilungsversammlung der betreffenden Abteilung festgesetzt und durch einfache Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Einem Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft entzogen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Entzug darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Entzug der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandsitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
• grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
• schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Gesamtausschuss

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden und sollte im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt finden.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Kupferzell unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
• das Interesse des Vereins es erfordert, oder
• die Einberufung von 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, des Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragten und des Pressewartes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge gemäß § 5 der Vereinssatzung
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier gleichberechtigten Personen:
a) Vorsitzender „Kassier“
b) Vorsitzender „Schriftführer“
c) Vorsitzender „Technische Leitung“
d) Vorsitzender „Verwaltung“
Jeder Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist unbeschränkt.
Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht jedes Vorstandsmitglieds sowie des Gesamtvorstands dahingehend beschränkt, dass es nur Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro ohne Zustimmung des Gesamtausschusses für den Verein abschließen darf. Weitergehende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtausschusses.
2. Für die Aufnahme von Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Gesamtausschusses Die Aufnahme von Darlehen über 10.000,00  € bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die unbeschränkte Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder im Außenverhältnis wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen. Ein Vorsitzender lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandsitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Gesamtausschuss
1. Der Gesamtausschuss des Vereins besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) dem Vereinsjugendleiter
c) dem Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragten
d) dem Pressewart
e) den Beisitzern
f) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
2. Der Gesamtausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem  Geschäftswert von mehr als 10.000,00 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
3. Der Gesamtausschuss wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
4. Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Gesamtausschusssitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt zur Gesamtausschusssitzung schriftlich (auch E-Mail) oder telefonisch mit
einer Woche Frist ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Gesamtausschussmitglieder, die die Einberufung des Gesamtausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Gesamtausschuss selbst einzuberufen.
5. Die Gesamtausschusssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Gesamtausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Vom Vorstand können einzelne Personen bei Bedarf zur Teilnahme an Gesamtausschusssitzungen eingeladen werden. Sie nehmen nur beratend teil und haben kein Stimmrecht.

§ 14 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
3. Der Vereinsjugendleiter gehört dem Gesamtausschuss an.

§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt, der von der jeweiligen Abteilung in Kalenderjahren mit gerader Zahl für zwei Jahre zu wählen ist.
2. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, werden diese durch den Vorstand und die Kassenprüfer kontrolliert.

§ 16 Technischer Ausschuss
Der Vorstand kann bei Bedarf einen technischen Ausschuss einberufen.

§ 17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 18 Wahlen
Bei der Mitgliederversammlung in den Kalenderjahren mit
gerader Zahl werden gewählt:
• Vorsitzender „Kassier“
• Vorsitzender „Verwaltung“
• 2 Kassenprüfer
• Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragter
• Maximal 5 Beisitzer
ungerader Zahl werden gewählt:
• Vorsitzender „Schriftführer“
• Vorsitzender „Technische Leitung“
• Pressewart
Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von zehn Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 19 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist der Gesamtausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 20 Strafbedingungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
• Verweis
• Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
• Geldstrafe bis zu 500,00 Euro je Einzelfall
• Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 21 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

§ 22 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kupferzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2010 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung inkl. aller erfolgter Änderungen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.