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Beitragsordnung
(gemäß
§ 19 der Vereinssatzung)
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Die
Beitragsordnung regelt Einzelheiten über die Pflichten der
Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den TSV Kupferzell 1897
e. V.. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.
Die
Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
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Die
Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied
für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am
Bankeinzugsverfahren
für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des
Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
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Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe des Mitgliedsbetrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die
Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten.
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Der
Verein ist zur Erhebung einer Umlage
berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig
ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro
Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze vom dreifachen eines
Jahresbeitrages besteht.
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Zusatzbeiträge,
die nur einer Abteilung
zugute kommen, werden in der Abteilungsversammlung der betreffenden
Abteilung festgesetzt und durch einfache Mehrheit der Anwesenden
beschlossen.
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Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeträgen befreit.
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Anträge
auf Ermäßigungen der Beitragshöhe
sind im laufenden Kalenderjahr mit entsprechenden Nachweisen
vorzulegen.
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Nach
Eintritt
der Volljährigkeit
hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige
Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit
automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und
betragsmäßig veranlagt. Der Beitrag wird vom ursprünglich
angegebenen Konto
abgebucht. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den
Verein informiert.
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Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen
in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
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Die
Mitteilung über Anschriftenänderungen
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Änderung
der Bankverbindung
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Mitteilung
von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind
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Nachteile,
die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen
nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden.
Nachteile,
die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die unter
Punkt 9 genannten erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen
nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten
werden. Entsteht
dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich
verpflichtet.
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Die
Mitgliedschaft
erlischt
durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis
zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres
zu erfüllen.
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Der
freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Verein
erfolgen.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Stand 07/2010Beitragsordnung 2010-07.pdf
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