Beitragsordnung

Beitragsordnung
(gemäß § 20 der Vereinssatzung) 

1.    Die Beitragsordnung regelt Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den TSV Kupferzell 1897 e. V.. Sie ist kein Bestandteil der Satzung.
Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.

2.   Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

3.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbetrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten.

4.    Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze vom dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.

5.    Zusatzbeiträge, die nur einer Abteilung zugute kommen, werden in der Abteilungsversammlung der betreffenden Abteilung festgesetzt und durch einfache Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

6.    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeträgen befreit.

7.    Anträge auf Ermäßigungen der Beitragshöhe sind im laufenden Kalenderjahr mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen.

8.    Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Der Beitrag wird vom ursprünglich angegebenen Konto abgebucht. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

9.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)    Die Mitteilung über Anschriftenänderungen
b)    Änderung der Bankverbindung
c)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
d)    Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die unter Punkt 9 genannten erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

10.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

11.    Der freiwillige Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein bis zum 31.12. erfolgen.

Stand 04/2015

Beitragsordnung 2015